opencaselaw.ch

KSK 2015 79

vorsorgliche Massnahmen (Verwaltung von 78 Inhaberaktien durch eine Drittperson)

Graubünden · 2016-05-23 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. In einer von der Y._____ mit Begehren vom 08. Juli 2015 gegen X._____ angestrengten Betreibung auf Grundpfandverwertung stellte das Betreibungsamt Landquart am 20. Juli 2015 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungs- befehl über einen Forderungsbetrag von CHF 144'182.65 nebst 4% Zins seit 24. März 2015 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde darin die Schuldanerkennung/Abzahlungsvereinbarung vom 24. März 2015 genannt, während als Pfandgegenstand die Liegenschaft Nr. _____ in der Y._____ ange- geben wurde. B. Der Zahlungsbefehl wurde am 21. August 2015 an A._____, dem Ehemann von X._____, zugestellt, woraufhin letztere am 30. August 2015 ohne weitere Be- gründung Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Gesuch vom 17. September 2015 gelangte die Politische Y._____ an das Bezirksgericht Landquart und stellte folgende Begehren: "1. Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Landquart für einen Betrag von Fr. 144'182.65 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ sei für den Betrag von Fr. 144'182.65 zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegne- rin." Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass X._____ und deren Ehemann der Y._____ unter diversen Titeln, meist in Zusammenhang mit dem Grundeigentum auf dem Gebiet der Y._____ bzw. mit diesbezüglichen Steuerfor- derungen und anderen öffentlichen Abgaben, Geld schulden würden. Am 23. Sep- tember 2014 hätten die Eheleute X.A._____ eine Schuldanerkennung mit Abzah- lungsverpflichtung unterzeichnet, wobei zur Sicherung der aufgelaufenen Schuld auf der Liegenschaft Nr. _____ in der Y._____ mit separatem Pfandvertrag vom

06. Oktober 2014 eine Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.00 errichtet bzw. erneuert worden sei. Nachdem die Schuldner ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen seien, sei am 31. März 2015 bzw. am 10. April 2015 eine ergän- zende Vereinbarung abgeschlossen worden, worin X._____ und A._____  bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Ratenstopps bis zum Verkauf der Liegenschaft, der bis spätestens am 30. Juni 2015 erfolgen sollte  unterschriftlich anerkannt hätten, der Y._____ per 24. März 2015 unter solidarischer Haftbarkeit einen Be- trag von CHF 144'182.65 zuzüglich Zinsen und Kosten zu schulden. Der Vereinba-

Seite 3 — 18 rung sei eine detaillierte Auflistung beigefügt worden, in welcher die Zusammen- setzung dieser Forderung klargestellt worden sei. Obwohl gegen diese Vereinba- rung nie Einwände erhoben worden seien, seien keine Zahlungen geleistet wor- den und die Frist vom 30. Juni 2015 sei abgelaufen, ohne dass ein Verkauf zu- stande gekommen sei. Aufgrund dessen sei am 08. Juli 2015 die Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden. Grundpfandgesicherte Forderungen seien gemäss Art. 51 SchKG am Ort der gelegenen Sache durchzusetzen. Für die Forderung bestehe eine Schuldanerkennung und der Verzugszinssatz von 4% ergebe sich ebenfalls aus der Schuldanerkennung. Dem Gesuch beigelegt waren nebst dem Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2015 so- wohl die Vereinbarung vom 23. September 2014 als auch jene vom 31. März bzw.

10. April 2015 sowie der am 06. Oktober 2014 beurkundete und mit einer Eintra- gungsbescheinigung des Grundbuchamtes Landquart versehene Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung vom 22. Juni/06. Juli 2010 auf der im Eigentum von X._____ stehenden Liegenschaft Nr. _____, Grundbuch O.1____. D. Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde X._____ vom Bezirksgericht Landquart aufgefordert, bis zum 05. Oktober 2015 zum Rechtsöffnungsgesuch der Y._____ Stellung zu nehmen, wobei ihr auch angezeigt wurde, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Von der Möglich- keit zur Stellungnahme machte X._____ in der Folge keinen Gebrauch. E. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015, begründet mitgeteilt am 24. Oktober (recte: November) 2015, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Es wird der gesuchstellenden Partei provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. _____ (Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 20. Juli 2015) für CHF 144'182.65 erteilt. 2. Die Gerichtskosten (Entscheid und Begründung) betragen CHF 600.00. Die Gerichtskosten werden der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Sie sind gegenüber der Gerichtskasse getilgt. Es wird der gesuchstellenden Partei im Umfang der von ihr bezahlten Gerichtskosten ein Regressrecht auf die gesuchsgegnerische Partei erteilt. 3. Das Gesuch um Parteientschädigung der gesuchstellenden Partei wird abgewiesen.

Seite 4 — 18 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Im Entscheid wurde begründend ausgeführt, dass die Vereinbarung vom 31. März 2015 eine schriftliche Schuldanerkennung von X._____ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sei. Zudem liege der von den Eheleuten X.A._____ unterzeichnete Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.00, welche der Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Schulden der Eheleute X.A._____ gegenüber der Y._____ diene, im Recht. Sodann erteile der Richter die provisori- sche Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache. X._____ habe keine Stel- lungnahme eingereicht und somit auch keine entsprechenden Einwendungen ge- macht. Demzufolge sei der Y._____ die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 07. Dezember 2015 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbe- gehren stellte: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart in der betreffenden An- gelegenheit sei aufzuheben. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung bestritt sie einerseits, dass die Vereinbarung vom 31. März 2015 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Zum an- dern machte sie geltend, dass der Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung nicht zulässig sei, weil künftige Forderungen der Gemeinde darin gar nicht genau bestimmbar seien. Zudem sei auch die eingereichte Schuldanerkennung nichtig, da sie  wenn der Betrag von CHF 144'182.65 mit der erwähnten Kapital- Grundpfandverschreibung hätte gesichert werden sollen  zu ihrer Gültigkeit zu- sätzlich öffentlich beurkundet, notariell beglaubigt und die Schuld über CHF 144'182.65 ebenfalls im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Ferner hielt sie fest, dass A._____ als Solidarschuldner wegen der Kapital- Grundpfandverschreibung, welche die Schulden beider Ehegatten sichern soll, auch hätte betrieben werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Grundpfandverwertung des Pfandes von A._____ gar nicht verlangt werden. Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart sei deshalb infolge Nichtigkeit aufzuhe- ben. G. Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte X._____ mit Verfügung vom 09. Dezember 2015 auf, dem Kantonsgericht bis am

Seite 5 — 18

21. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu überweisen, wel- cher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2015 liess die Politische Y._____folgende Anträge stellen: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zzgl. 8% MWST zulasten der Beschwerdeführerin.“ Zur Begründung brachte die Y._____ im Wesentlichen vor, dass X._____ im vor- instanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben habe, so dass sie die Vorbringen der Y._____ in ihren Rechtsöff- nungsgesuch nicht bestritten und somit anerkannt habe. Ihre erst vor der Be- schwerdeinstanz erhobenen Einwendungen könnten nicht mehr gehört werden. Die Beschwerdeführerin mache keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend, sondern bestreite die Gültigkeit der ins Recht gelegten Schuld- anerkennungsurkunden und beanstande dabei den materiell-rechtlichen Bestand der Forderungen in den genannten Urkunden, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden könne. Auch die Beschwerdeinstanz dürfe keine über Art. 82 Abs. 2 SchKG hinausgehende materielle Überprüfung der Forderungen vor- nehmen. Dazu habe die Beschwerdeführerin den Aberkennungsprozess zu führen. Aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Rechtsverletzungen begangen haben sollte. Da kein zulässiger Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO vorliege, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe-

Seite 6 — 18 treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 13. Ok- tober 2015 und wurde den Parteien am 24. November 2015 mit schriftlicher Be- gründung mitgeteilt. Dem Sendungsverfolgungs-Auszug der Post lässt sich ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin den begründeten Entscheid am 27. No- vember 2015 entgegennahm. Die Beschwerde vom 07. Dezember 2015 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus- drücklich einen der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe angerufen und sie auch nicht angegeben hat, welche Rechtsnormen im Einzelnen von der Vor- instanz unrichtig angewandt worden sein sollen, kann ihr entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht schaden, zumal bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung gestellt werden (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO). Insofern reicht es aus, wenn in der Beschwerde zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO darstellt, ist nicht mehr eine Frage des Eintretens, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die For- mulierung der Beschwerdeanträge. Grundsätzlich sind mit der Beschwerde zwar konkrete Rechtsbegehren zu stellen, aus denen nicht nur hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern auch, ob ein Entscheid in der Sache oder die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 321; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 f. zu Art. 321). Wenn sich aller-

Seite 7 — 18 dings der Begründung der Beschwerde ohne weiteres entnehmen lässt, in wel- chem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, wäre es über- spitzt formalistisch, wegen des unvollständig formulierten Rechtsbegehrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt. Aus der Begrün- dung ihrer Beschwerde geht aber zweifelsfrei hervor, dass sie eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und mithin einen reformatorischen Entscheid der Be- schwerdeinstanz anstrebt. Den formellen Anforderungen an die Beschwerde ist damit Genüge getan. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Be- schwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gege- ben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). b/aa) Wie bereits dargelegt, gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Be- gründungs- bzw. Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Durch das Erfordernis, die geltend gemachte Rechtsverletzung in der Beschwerde zu begründen, erfährt der in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen eine gewisse Abschwächung. So beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz an sich auf jene Punkte, die nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei man- gelhaft sind und bezüglich deren eine hinreichende Begründung vorliegt. Diese Einschränkung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen geht indes-

Seite 8 — 18 sen nicht so weit, dass das Gericht an den Inhalt der Begründung gebunden wäre. Erweist sich letztere als falsch, kann das Rechtsmittel im aufgeworfenen Punkt vielmehr auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutgeheissen wer- den (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 39 ff. zu Art. 57 ZPO). Leidet der angefochtene Entscheid sodann an einem offenkundigen (schweren) Mangel, hindert eine fehlende oder ungenügende Begründung die Beschwerdein- stanz nicht daran, dagegen von Amtes wegen einzuschreiten (vgl. Martin H. Ster- chi, a.a.O., N 23 zu Art. 321 ZPO). bb) Was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Richter die Frage, ob die vorgelegten Urkunden einen gülti- gen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der ZPO, welche für das Rechtsöffnungsverfahren anders als das frühere bündnerische Recht keine Ausnahme vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) mehr vorsieht (vgl. Art. 255 ZPO sowie BGE 141 I 97 E. 6), nichts geändert. Die Pflicht, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, resultiert nämlich nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4.). Als Rechtsfrage war nach der lang- jährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden denn auch noch im Be- schwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungsti- tel vorliegt, wobei das Fehlen eines solchen zur Verweigerung der Rechtsöffnung führte, selbst wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Män- gel berufen hat (vgl. PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Diese Praxis hat die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer unter der Herrschaft der eidgenössischen ZPO  je- denfalls für offenkundige Mängel  fortgeführt (vgl. zum Ganzen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 4 vom 5. Juni 2015 E. 2b mit weiteren Hinweisen). c/aa) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein

Seite 9 — 18 umfassendes Novenverbot, und zwar nicht nur bei Verfahren, welche der Ver- handlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Beru- fung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Ent- scheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). bb) Aufgrund des Novenverbots ist es einer beklagten Partei, die sich am erst- instanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, verwehrt, mit der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. An der Befugnis, einen zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheid mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel anzufechten, ändert die Säumnis vor erster Instanz hingegen nichts. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht grundsätzlich auf die infolge Säum- nis unbestritten gebliebenen Tatsachen abstellen darf (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 10 ff. zu Art. 223 ZPO und N 15 ff. zu Art. 234 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 ff. zu Art. 223 ZPO und N 18 ff. zu Art. 234 ZPO). Dies gilt in einem summarischen Verfahren sinngemäss (vgl. Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 22 f. zu Art. 252 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 und 19 zu Art. 253 ZPO). Mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel kann in der Folge auch die säumige Partei eine Überprüfung des Entscheides verlangen und  im Falle einer Beschwerde  namentlich geltend machen, dass die erste Instanz die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt bzw. die vorgelegten Beweis- mittel willkürlich gewürdigt hat oder sie aus den festgestellten Tatsachen die fal- schen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Soweit zu diesem Zweck gestützt auf die bestehende Tatsachengrundlage neue rechtliche Argumente vorgebracht werden, fallen diese nicht unter das Novenverbot. Nur wenn sich die neuen rechtlichen Ar-

Seite 10 — 18 gumente ganz oder teilweise auf bisher nicht behauptete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 zu Art. 57 ZPO). Dem Novenverbot nicht entgegen steht sodann der Umstand, dass die säumige Partei mit der Beschwerde erstmals eine Abweisung der Klage bzw. des Gesu- ches beantragt, zumal als neue Anträge im Sinne von Art. 326 ZPO vor allem Kla- geänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen der vor Vorin- stanz gestellten Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen sind (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 2 zu Art. 326). cc) Bezogen auf das Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass dem Schuldner trotz unterlassener Teilnahme am erstinstanzli- chen Verfahren die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung offensteht und er dabei sämtliche Einwände rechtlicher Natur vorbringen kann, welche sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Tatsachenmaterial erge- ben. So kann er namentlich das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels be- streiten und die Beschwerdeinstanz muss  sollte sich der Einwand als begründet erweisen  eine solche Beschwerde gutheissen, obwohl der entsprechende Ein- wand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 84 SchKG). Fehl geht sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass im Rechtsöffnungsverfahren materiell-rechtliche Einwände gegen den Inhalt von Schuldanerkennungen bzw. gegen den Bestand der daraus hervorgehenden Forderungen generell ausgeschlossen wären und folglich auch im Beschwerde- verfahren nicht geprüft werden könnten. Zwar ist es zutreffend, dass der Rechtsöffnungsrichter einzig zu entscheiden hat, ob ein Rechtsöffnungstitel vor- liegt, der die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag, während er über die Frage, ob der betriebene Anspruch tatsächlich besteht, nicht befinden kann. Er würdigt mit ande- ren Worten nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunden und an- erkennt gegebenenfalls deren Vollstreckbarkeit, fällt indessen keinen materiell rechtskräftigen Entscheid über den Bestand der betreffenden Forderung. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in einem Rechtsöff- nungsverfahren keine materiell-rechtlichen Fragen geprüft werden dürfen. Viel- mehr müssen alle Fragen formeller, materieller und tatsächlicher Art beantwortet werden, soweit dies notwendig ist, um über die Rechtsöffnung zu entscheiden. Stützt sich der Gläubiger auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, stehen dem Schuldner gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG sämtliche Ein-

Seite 11 — 18 wendungen und Einreden offen, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 84 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Dementsprechend kann der Schuldner nicht bloss die Tauglichkeit der eingereichten Urkunden als Schuldanerkennung, son- dern auch den Bestand der Forderung bestreiten. Diese Möglichkeit steht einem vor erster Instanz säumigen Schuldner sodann auch noch im Beschwerdeverfah- ren offen, soweit er sich dabei auf die vor erster Instanz bestehende Tatsachen- grundlage stützt. Wird  wie dies vorliegend auch die Beschwerdeführerin getan hat  mit der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ausgegangen bzw. die vorgelegten Vereinbarungen seien nichtig, handelt es sich dabei um zulässige Vorbringen, auch wenn sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 86 zu Art. 82 SchKG). Was eine allfällige Nichtig- keit der Schuldanerkennung anbelangt, bleibt zu ergänzen, dass eine solche auch von Amtes wegen, ohne dass es einer entsprechenden Behauptung des Schuld- ners bedürfte, zu berücksichtigen wäre, wenn sie sich aus den vom Gläubiger vor- gelegten Urkunden selber ergibt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 48 zu Art. 82 SchKG). 3.a) Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvorschlag erhoben, kann er nach den gewöhnlichen Regeln grundsätzlich durch Rechtsöffnung besei- tigt werden, und zwar unbesehen davon, ob die Forderung, das Pfandrecht oder beides bestritten ist. Letzteres wird gemäss Art. 85 der Verordnung des Bundes- gerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.24) vermu- tet, wenn im Rechtsvorschlag nichts anderes angegeben ist. Für eine Fortsetzung der Betreibung muss der Gläubiger in diesem Fall den Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigen lassen. Dazu muss er wie- derum sowohl einen Titel für die Forderung als auch einen Titel für das Pfandrecht vorlegen können. Denkbar ist, dass in einem Fall die definitive und im anderen Fall die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. Ausgeschlossen ist dagegen die Er- teilung der Rechtsöffnung nur für die Forderung oder das Pfandrecht, da damit das Betreibungsverfahren weiterhin blockiert bliebe und für dessen Fortsetzung ohnehin noch der ordentliche Prozessweg beschritten werden müsste. Liegt nur für die Forderung oder nur für das Pfandrecht ein Rechtsöffnungstitel vor, ist das Rechtsöffnungsbegehren daher gesamthaft abzuweisen (vgl. PKG 2006 Nr. 15 E. 3b mit Verweis auf Daniel Staehelin, a.a.O., N 165 f. zu Art. 82 SchKG; ebenso Peter Stücheli, a.a.O., S. 208 f.). Mit Blick auf diese Rechtslage ist ein nicht spezi- fiziertes Rechtsöffnungsbegehren immer als auf die Forderung und das Pfand-

Seite 12 — 18 recht gerichtet zu verstehen. Dementsprechend kann auch das Gericht den Rechtsvorschlag bezüglich Forderung und Pfandrecht ohne weitere Spezifizierung im Dispositiv beseitigen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 166a zu Art. 82 SchKG). Um diesbezügliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich allerdings, im Dispositiv jeweils die Rechtsöffnung so- wohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu erteilen. b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen. Diese ist zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kann der Gläubiger für die betriebene Forderung einen vollstreck- baren Gerichtsentscheid vorlegen, sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Ab- wehr demzufolge eng beschränkt. Insbesondere kann der definitive Rechtsöff- nungstitel nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Gelingt ihm das nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wodurch die Wirkungen des Rechts- vorschlages endgültig beseitigt werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 80 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede voll- streckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kom- mentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 42 zu Art. 80 SchKG). c) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöff- nung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine schriftli- che, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder ohne weite- res bestimmbaren Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem ge- nau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 328). Liegt eine taugliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, so vermag der Schuldner der drohenden Rechtsöffnung nur dann zu entgehen, wenn er sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss somit der

Seite 13 — 18 Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG). Während der Gläubiger aber die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Als Einwendung kann der Schuldner auch glaubhaft machen, dass die anerkannte Forderung effektiv nicht besteht. Der Schuldner kann somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis erheben (Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 82 SchKG). d) Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozessweg gegen den Gläubiger die Aberkennungsklage erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Klage, welche auf die rechtskräftige Feststel- lung des Nichtbestandes der in Betreibung gesetzten Forderung gerichtet ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 83 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung kann deshalb grundsätzlich nur aufgrund privatrechtlicher, nie aufgrund öffentlich- rechtlicher Ansprüche erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn letztere unter- schriftlich oder in öffentlicher Urkunde anerkannt sind. Entscheidend ist, ob eine aus dem öffentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden muss. Kann sie auf dem Verwal- tungsweg geltend gemacht werden, so bildet der Verwaltungsentscheid einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage ist ausgeschlossen. Einzig dort, wo die Verwaltung nicht durch hoheitliche Verfügung handeln kann, sondern zur Gel- tendmachung ihrer Ansprüche ein kantonales Verwaltungsgericht anrufen muss, ist eine provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 56 zu Art. 82 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). Nachdem das Kantonsgericht von Graubün- den in dieser Frage anfänglich noch eine andere Auffassung vertreten hat (PKG 1990 Nr. 31), hat es sich im Jahre 2006 der herrschenden Lehre angeschlossen und seine frühere Praxis aufgegeben (PKG 2006 Nr. 7 E. 3.b.bb.). Daran wurde seither festgehalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 2006 23 vom 21. Juni 2006 E. 5 und zuletzt Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer KSK 14 54 vom 9. Dezember 2014 E. 4d). 4.a) Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sowohl hinsichtlich der in

Seite 14 — 18 Betreibung gesetzten Forderung als auch in Bezug auf das Pfandrecht. Dabei wird  was die Schuldanerkennung für die Forderung anbelangt  aufgrund der Aus- führungen in der Beschwerde nicht vollends klar, ob einzig deren Formgültigkeit bestritten wird (so soll die unterbliebene öffentliche Beurkundung des durch die Grundpfandverschreibung gesicherten Forderungsbetrages nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Nichtigkeitsgrund darstellen) oder ob deren Titelqualität als solche verneint wird. Insofern erweist sich die Beschwerdebegründung als mangelhaft. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels als Rechtsfrage indessen von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend hat die Vorderrich- terin zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung vom 31. März 2015 eingereicht hätte, worin die Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann (unterschriftlich) anerkannt hätten, der Beschwerdegegnerin per 24. März 2015 den Betrag von CHF 144‘182.65 zuzüglich Zinsen und Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu schulden. Ob es sich dabei um eine privatrechtliche Forderung handelt, was grundsätzlich Voraussetzung für das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bildet, hat die Vorderrich- terin jedoch nicht geprüft, obwohl sich diese Frage bei Forderungen einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft geradezu aufdrängt. Dies gilt umso mehr, als die Be- schwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch selber vorbrachte, dass die Schulden der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes meist im Zusammen- hang mit dem Grundeigentum auf dem Gebiet der Y._____ bzw. mit Steuerforde- rungen sowie anderen öffentlichen Abgaben im Zusammenhang mit diesem Grun- deigentum stünden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin explizit auf die der Vereinbarung vom 31. März 2015 beigefügte Auflistung, aus welcher die Zusam- mensetzung der anerkannten Forderung hervorgeht (vgl. Vorinstanz act. KB 5). Dieser Auflistung zufolge handelt es sich bei der anerkannten Forderung um das Total einer Vielzahl von Einzelforderungen, wobei als Forderungsgrund nebst ei- nem Grundeigentümerbeitrag von CHF 20‘839.70 hauptsächlich Steuern, An- schlussgebühren für Wasser und Abwasser sowie weitere Rechnungen für Was- ser und Elektrizität aufgeführt sind. Demzufolge handelt es sich durchwegs um öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche von der Gemeinde durch Verfügung fest- gesetzt und im Streitfall auf dem Verwaltungsweg überprüft werden. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist daher aufgrund der Natur der betriebenen Forderung ausgeschlossen, so dass deren Anerkennung entgegen der vorinstanz- lichen Auffassung auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben, soweit damit die provisorische Rechtsöffnung für die be- triebene Forderung erteilt wird.

Seite 15 — 18 b) Grundsätzlich möglich wäre für die in Betreibung gesetzte öffentlich- rechtliche Forderung (bzw. für die ihr zugrunde liegenden Einzelforderungen) eine definitive Rechtsöffnung. Hätte die Beschwerdegegnerin für diese Forderungen die hierzu erforderlichen Titel vorgelegt, wäre ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, auch wenn sie nur die provisorische Rechtsöffnung beantragt hat. Mit Be- zug auf die Art der Rechtsöffnung findet der Grundsatz der Bindung an die Begeh- ren der Parteien nämlich keine Anwendung. Der Richter kann ungeachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages un- ter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung  oder das Umgekehrte  bewilligen; das SchKG sieht vor, dass insoweit die Offizialmaxime gilt. Dies hat zur Folge, dass gegebenenfalls selbst die Beschwerdeinstanz statt der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilen kann, auch wenn die Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung nur vom Schuldner angefochten wurde. Das Verbot einer Änderung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei (sog. reformatio in peius) gilt im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 372 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen sowie Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 14 51 vom 23. Oktober 2014 E. 1). Voraussetzung für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ist allerdings, dass der Gläubiger die entsprechenden Titel vorgelegt hat. Vorliegend hat die Be- schwerdegegnerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren  abgesehen von drei wei- teren Schreiben an die Beschwerdeführerin und deren Ehemann  einzig die mit den Eheleuten X.A._____ geschlossenen Vereinbarungen eingereicht. Eine aus- serhalb eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossene Vereinbarung zwischen einem Gemeinwesen und einer Privatperson ist weder ein vollstreckbarer gericht- licher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG noch ein gerichtliches Ent- scheidsurrogat nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und taugt somit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel. Andere Urkunden, welchen diese Eigenschaft zukäme, wie namentlich die Steuerveranlagungen oder die Beitragsverfügungen, finden sich nicht bei den Akten. Deren Nachreichung ist im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO), weshalb es der Beschwerdegegnerin auch nicht helfen würde, wenn ihr zur Frage der für öffentlich-rechtliche Forderungen zulässigen Art der Rechtsöffnung noch das rechtliche Gehör gewährt würde. Dementsprechend fehlt es an den für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung erforderlichen Titeln, womit der Beschwerdeinstanz ein dahingehender reformatorischer Ent- scheid verwehrt ist. Aber auch eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage. Im summarischen Verfahren und damit auch im Rechtsöffnungsverfahren tritt die Novenschranke grundsätzlich nach Ab- schluss des einfachen Schriftenwechsels ein (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula

Seite 16 — 18 Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 19 zu Art. 257 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 25 zu Art. 229 ZPO). Der Gläubiger hat daher den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, bereits mit seinem Gesuch vorzulegen (sog. Präsentationspflicht). Dem Rechtsöff- nungsrichter ist es gestützt auf Art. 56 ZPO zwar erlaubt, den Gesuchsteller auf das Fehlen jener Unterlagen hinzuweisen, die der Amtsprüfung unterliegen. Eine Verpflichtung, den Gläubiger darüber zu informieren, dass die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht für die Erteilung der Rechtsöffnung ausreichen, besteht hingegen nicht. Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen soll na- mentlich dann eingeräumt werden, wenn deren Einreichung aus einem erkennba- ren Versehen unterblieben ist. Im Übrigen soll vom gerichtlichen Fragerecht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 51 f. zu Art. 84 SchKG). Diese Strenge rechtfertigt sich einerseits aufgrund der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als auf eine rasche Entscheidung gerichtetes Summar- verfahren, anderseits aber auch mit Blick darauf, dass ein abweisender Rechtsöff- nungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Gläubiger demzu- folge ohne weiteres ein neues Rechtsöffnungsgesuch stellen kann. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst in derselben Betreibung möglich (BGE 140 III 456 E. 2.5). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits ihre Be- treibung ausschliesslich auf die mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ver- einbarung gestützt und anschliessend auch ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die- ser Grundlage formuliert. Damit liegt keine Konstellation vor, welche eine gerichtli- che Hilfestellung im Sinne von Art. 56 ZPO gebieten würde. Eine nachträgliche Urkundeneinlage wäre daher auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr zulässig, weshalb die Vorinstanz wiederum nur das Fehlen der erforderlichen Titel für eine definitive Rechtsöffnung feststellen könnte. c) Steht fest, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung weder provisori- sche noch definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, kann dahingestellt blei- ben, wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Titel für das Grundpfandrecht verhält. Selbst wenn sich die diesbezüglichen Einwände der Be- schwerdeführerin als unbegründet herausstellen sollten und für das Pfandrecht mit dem ins Recht gelegten Nachtrag zur Grundpfandverschreibung ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorläge, würde dies nichts daran ändern, dass das Rechtsöff- nungsgesuch insgesamt abgewiesen werden muss (vgl. oben E. 3a).

Seite 17 — 18 d) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden kann und die Be- schwerde folglich gutzuheissen ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenom- men, beim Bezirksgericht Landquart gestützt auf bereits vorhandene oder erst noch zu erwirkende definitive Rechtsöffnungstitel ein neues Rechtsöffnungsbe- gehren zu stellen. 5.a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vorliegend die Kos- ten beider Instanzen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese trägt daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, deren Höhe von keiner Seite beanstandet wurde. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 750.00 festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 750.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Angesichts des geringen Aufwands, der der Beschwerdeführerin entstan- den ist, sowie der Tatsache, dass sie nicht anwaltlich vertreten ist, wird im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 18 — 18 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ sei für den Betrag von Fr. 144'182.65 zu beseitigen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegne- rin." Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass X._____ und deren Ehemann der Y._____ unter diversen Titeln, meist in Zusammenhang mit dem Grundeigentum auf dem Gebiet der Y._____ bzw. mit diesbezüglichen Steuerfor- derungen und anderen öffentlichen Abgaben, Geld schulden würden. Am 23. Sep- tember 2014 hätten die Eheleute X.A._____ eine Schuldanerkennung mit Abzah- lungsverpflichtung unterzeichnet, wobei zur Sicherung der aufgelaufenen Schuld auf der Liegenschaft Nr. _____ in der Y._____ mit separatem Pfandvertrag vom

E. 06 Oktober 2014 eine Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.00 errichtet bzw. erneuert worden sei. Nachdem die Schuldner ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen seien, sei am 31. März 2015 bzw. am 10. April 2015 eine ergän- zende Vereinbarung abgeschlossen worden, worin X._____ und A._____  bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Ratenstopps bis zum Verkauf der Liegenschaft, der bis spätestens am 30. Juni 2015 erfolgen sollte  unterschriftlich anerkannt hätten, der Y._____ per 24. März 2015 unter solidarischer Haftbarkeit einen Be- trag von CHF 144'182.65 zuzüglich Zinsen und Kosten zu schulden. Der Vereinba-

Seite 3 — 18 rung sei eine detaillierte Auflistung beigefügt worden, in welcher die Zusammen- setzung dieser Forderung klargestellt worden sei. Obwohl gegen diese Vereinba- rung nie Einwände erhoben worden seien, seien keine Zahlungen geleistet wor- den und die Frist vom 30. Juni 2015 sei abgelaufen, ohne dass ein Verkauf zu- stande gekommen sei. Aufgrund dessen sei am 08. Juli 2015 die Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden. Grundpfandgesicherte Forderungen seien gemäss Art. 51 SchKG am Ort der gelegenen Sache durchzusetzen. Für die Forderung bestehe eine Schuldanerkennung und der Verzugszinssatz von 4% ergebe sich ebenfalls aus der Schuldanerkennung. Dem Gesuch beigelegt waren nebst dem Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2015 so- wohl die Vereinbarung vom 23. September 2014 als auch jene vom 31. März bzw.

E. 10 April 2015 sowie der am 06. Oktober 2014 beurkundete und mit einer Eintra- gungsbescheinigung des Grundbuchamtes Landquart versehene Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung vom 22. Juni/06. Juli 2010 auf der im Eigentum von X._____ stehenden Liegenschaft Nr. _____, Grundbuch O.1____. D. Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde X._____ vom Bezirksgericht Landquart aufgefordert, bis zum 05. Oktober 2015 zum Rechtsöffnungsgesuch der Y._____ Stellung zu nehmen, wobei ihr auch angezeigt wurde, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Von der Möglich- keit zur Stellungnahme machte X._____ in der Folge keinen Gebrauch. E. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015, begründet mitgeteilt am 24. Oktober (recte: November) 2015, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Es wird der gesuchstellenden Partei provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. _____ (Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 20. Juli 2015) für CHF 144'182.65 erteilt. 2. Die Gerichtskosten (Entscheid und Begründung) betragen CHF 600.00. Die Gerichtskosten werden der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Sie sind gegenüber der Gerichtskasse getilgt. Es wird der gesuchstellenden Partei im Umfang der von ihr bezahlten Gerichtskosten ein Regressrecht auf die gesuchsgegnerische Partei erteilt. 3. Das Gesuch um Parteientschädigung der gesuchstellenden Partei wird abgewiesen.

Seite 4 — 18 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Im Entscheid wurde begründend ausgeführt, dass die Vereinbarung vom 31. März 2015 eine schriftliche Schuldanerkennung von X._____ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sei. Zudem liege der von den Eheleuten X.A._____ unterzeichnete Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.00, welche der Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Schulden der Eheleute X.A._____ gegenüber der Y._____ diene, im Recht. Sodann erteile der Richter die provisori- sche Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache. X._____ habe keine Stel- lungnahme eingereicht und somit auch keine entsprechenden Einwendungen ge- macht. Demzufolge sei der Y._____ die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 07. Dezember 2015 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbe- gehren stellte: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart in der betreffenden An- gelegenheit sei aufzuheben. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung bestritt sie einerseits, dass die Vereinbarung vom 31. März 2015 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Zum an- dern machte sie geltend, dass der Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung nicht zulässig sei, weil künftige Forderungen der Gemeinde darin gar nicht genau bestimmbar seien. Zudem sei auch die eingereichte Schuldanerkennung nichtig, da sie  wenn der Betrag von CHF 144'182.65 mit der erwähnten Kapital- Grundpfandverschreibung hätte gesichert werden sollen  zu ihrer Gültigkeit zu- sätzlich öffentlich beurkundet, notariell beglaubigt und die Schuld über CHF 144'182.65 ebenfalls im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Ferner hielt sie fest, dass A._____ als Solidarschuldner wegen der Kapital- Grundpfandverschreibung, welche die Schulden beider Ehegatten sichern soll, auch hätte betrieben werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Grundpfandverwertung des Pfandes von A._____ gar nicht verlangt werden. Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart sei deshalb infolge Nichtigkeit aufzuhe- ben. G. Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte X._____ mit Verfügung vom 09. Dezember 2015 auf, dem Kantonsgericht bis am

Seite 5 — 18

21. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu überweisen, wel- cher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2015 liess die Politische Y._____folgende Anträge stellen: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zzgl. 8% MWST zulasten der Beschwerdeführerin.“ Zur Begründung brachte die Y._____ im Wesentlichen vor, dass X._____ im vor- instanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben habe, so dass sie die Vorbringen der Y._____ in ihren Rechtsöff- nungsgesuch nicht bestritten und somit anerkannt habe. Ihre erst vor der Be- schwerdeinstanz erhobenen Einwendungen könnten nicht mehr gehört werden. Die Beschwerdeführerin mache keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend, sondern bestreite die Gültigkeit der ins Recht gelegten Schuld- anerkennungsurkunden und beanstande dabei den materiell-rechtlichen Bestand der Forderungen in den genannten Urkunden, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden könne. Auch die Beschwerdeinstanz dürfe keine über Art. 82 Abs. 2 SchKG hinausgehende materielle Überprüfung der Forderungen vor- nehmen. Dazu habe die Beschwerdeführerin den Aberkennungsprozess zu führen. Aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Rechtsverletzungen begangen haben sollte. Da kein zulässiger Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO vorliege, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe-

Seite 6 — 18 treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 13. Ok- tober 2015 und wurde den Parteien am 24. November 2015 mit schriftlicher Be- gründung mitgeteilt. Dem Sendungsverfolgungs-Auszug der Post lässt sich ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin den begründeten Entscheid am 27. No- vember 2015 entgegennahm. Die Beschwerde vom 07. Dezember 2015 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus- drücklich einen der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe angerufen und sie auch nicht angegeben hat, welche Rechtsnormen im Einzelnen von der Vor- instanz unrichtig angewandt worden sein sollen, kann ihr entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht schaden, zumal bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung gestellt werden (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO). Insofern reicht es aus, wenn in der Beschwerde zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO darstellt, ist nicht mehr eine Frage des Eintretens, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die For- mulierung der Beschwerdeanträge. Grundsätzlich sind mit der Beschwerde zwar konkrete Rechtsbegehren zu stellen, aus denen nicht nur hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern auch, ob ein Entscheid in der Sache oder die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 321; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 f. zu Art. 321). Wenn sich aller-

Seite 7 — 18 dings der Begründung der Beschwerde ohne weiteres entnehmen lässt, in wel- chem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, wäre es über- spitzt formalistisch, wegen des unvollständig formulierten Rechtsbegehrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt. Aus der Begrün- dung ihrer Beschwerde geht aber zweifelsfrei hervor, dass sie eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und mithin einen reformatorischen Entscheid der Be- schwerdeinstanz anstrebt. Den formellen Anforderungen an die Beschwerde ist damit Genüge getan. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Be- schwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gege- ben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). b/aa) Wie bereits dargelegt, gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Be- gründungs- bzw. Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Durch das Erfordernis, die geltend gemachte Rechtsverletzung in der Beschwerde zu begründen, erfährt der in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen eine gewisse Abschwächung. So beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz an sich auf jene Punkte, die nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei man- gelhaft sind und bezüglich deren eine hinreichende Begründung vorliegt. Diese Einschränkung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen geht indes-

Seite 8 — 18 sen nicht so weit, dass das Gericht an den Inhalt der Begründung gebunden wäre. Erweist sich letztere als falsch, kann das Rechtsmittel im aufgeworfenen Punkt vielmehr auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutgeheissen wer- den (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 39 ff. zu Art. 57 ZPO). Leidet der angefochtene Entscheid sodann an einem offenkundigen (schweren) Mangel, hindert eine fehlende oder ungenügende Begründung die Beschwerdein- stanz nicht daran, dagegen von Amtes wegen einzuschreiten (vgl. Martin H. Ster- chi, a.a.O., N 23 zu Art. 321 ZPO). bb) Was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Richter die Frage, ob die vorgelegten Urkunden einen gülti- gen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der ZPO, welche für das Rechtsöffnungsverfahren anders als das frühere bündnerische Recht keine Ausnahme vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) mehr vorsieht (vgl. Art. 255 ZPO sowie BGE 141 I 97 E. 6), nichts geändert. Die Pflicht, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, resultiert nämlich nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4.). Als Rechtsfrage war nach der lang- jährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden denn auch noch im Be- schwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungsti- tel vorliegt, wobei das Fehlen eines solchen zur Verweigerung der Rechtsöffnung führte, selbst wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Män- gel berufen hat (vgl. PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Diese Praxis hat die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer unter der Herrschaft der eidgenössischen ZPO  je- denfalls für offenkundige Mängel  fortgeführt (vgl. zum Ganzen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 4 vom 5. Juni 2015 E. 2b mit weiteren Hinweisen). c/aa) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein

Seite 9 — 18 umfassendes Novenverbot, und zwar nicht nur bei Verfahren, welche der Ver- handlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Beru- fung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Ent- scheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). bb) Aufgrund des Novenverbots ist es einer beklagten Partei, die sich am erst- instanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, verwehrt, mit der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. An der Befugnis, einen zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheid mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel anzufechten, ändert die Säumnis vor erster Instanz hingegen nichts. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht grundsätzlich auf die infolge Säum- nis unbestritten gebliebenen Tatsachen abstellen darf (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 10 ff. zu Art. 223 ZPO und N 15 ff. zu Art. 234 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 ff. zu Art. 223 ZPO und N 18 ff. zu Art. 234 ZPO). Dies gilt in einem summarischen Verfahren sinngemäss (vgl. Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 22 f. zu Art. 252 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 und 19 zu Art. 253 ZPO). Mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel kann in der Folge auch die säumige Partei eine Überprüfung des Entscheides verlangen und  im Falle einer Beschwerde  namentlich geltend machen, dass die erste Instanz die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt bzw. die vorgelegten Beweis- mittel willkürlich gewürdigt hat oder sie aus den festgestellten Tatsachen die fal- schen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Soweit zu diesem Zweck gestützt auf die bestehende Tatsachengrundlage neue rechtliche Argumente vorgebracht werden, fallen diese nicht unter das Novenverbot. Nur wenn sich die neuen rechtlichen Ar-

Seite 10 — 18 gumente ganz oder teilweise auf bisher nicht behauptete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 zu Art. 57 ZPO). Dem Novenverbot nicht entgegen steht sodann der Umstand, dass die säumige Partei mit der Beschwerde erstmals eine Abweisung der Klage bzw. des Gesu- ches beantragt, zumal als neue Anträge im Sinne von Art. 326 ZPO vor allem Kla- geänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen der vor Vorin- stanz gestellten Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen sind (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 2 zu Art. 326). cc) Bezogen auf das Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass dem Schuldner trotz unterlassener Teilnahme am erstinstanzli- chen Verfahren die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung offensteht und er dabei sämtliche Einwände rechtlicher Natur vorbringen kann, welche sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Tatsachenmaterial erge- ben. So kann er namentlich das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels be- streiten und die Beschwerdeinstanz muss  sollte sich der Einwand als begründet erweisen  eine solche Beschwerde gutheissen, obwohl der entsprechende Ein- wand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 84 SchKG). Fehl geht sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass im Rechtsöffnungsverfahren materiell-rechtliche Einwände gegen den Inhalt von Schuldanerkennungen bzw. gegen den Bestand der daraus hervorgehenden Forderungen generell ausgeschlossen wären und folglich auch im Beschwerde- verfahren nicht geprüft werden könnten. Zwar ist es zutreffend, dass der Rechtsöffnungsrichter einzig zu entscheiden hat, ob ein Rechtsöffnungstitel vor- liegt, der die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag, während er über die Frage, ob der betriebene Anspruch tatsächlich besteht, nicht befinden kann. Er würdigt mit ande- ren Worten nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunden und an- erkennt gegebenenfalls deren Vollstreckbarkeit, fällt indessen keinen materiell rechtskräftigen Entscheid über den Bestand der betreffenden Forderung. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in einem Rechtsöff- nungsverfahren keine materiell-rechtlichen Fragen geprüft werden dürfen. Viel- mehr müssen alle Fragen formeller, materieller und tatsächlicher Art beantwortet werden, soweit dies notwendig ist, um über die Rechtsöffnung zu entscheiden. Stützt sich der Gläubiger auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, stehen dem Schuldner gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG sämtliche Ein-

Seite 11 — 18 wendungen und Einreden offen, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 84 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Dementsprechend kann der Schuldner nicht bloss die Tauglichkeit der eingereichten Urkunden als Schuldanerkennung, son- dern auch den Bestand der Forderung bestreiten. Diese Möglichkeit steht einem vor erster Instanz säumigen Schuldner sodann auch noch im Beschwerdeverfah- ren offen, soweit er sich dabei auf die vor erster Instanz bestehende Tatsachen- grundlage stützt. Wird  wie dies vorliegend auch die Beschwerdeführerin getan hat  mit der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ausgegangen bzw. die vorgelegten Vereinbarungen seien nichtig, handelt es sich dabei um zulässige Vorbringen, auch wenn sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 86 zu Art. 82 SchKG). Was eine allfällige Nichtig- keit der Schuldanerkennung anbelangt, bleibt zu ergänzen, dass eine solche auch von Amtes wegen, ohne dass es einer entsprechenden Behauptung des Schuld- ners bedürfte, zu berücksichtigen wäre, wenn sie sich aus den vom Gläubiger vor- gelegten Urkunden selber ergibt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 48 zu Art. 82 SchKG). 3.a) Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvorschlag erhoben, kann er nach den gewöhnlichen Regeln grundsätzlich durch Rechtsöffnung besei- tigt werden, und zwar unbesehen davon, ob die Forderung, das Pfandrecht oder beides bestritten ist. Letzteres wird gemäss Art. 85 der Verordnung des Bundes- gerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.24) vermu- tet, wenn im Rechtsvorschlag nichts anderes angegeben ist. Für eine Fortsetzung der Betreibung muss der Gläubiger in diesem Fall den Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigen lassen. Dazu muss er wie- derum sowohl einen Titel für die Forderung als auch einen Titel für das Pfandrecht vorlegen können. Denkbar ist, dass in einem Fall die definitive und im anderen Fall die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. Ausgeschlossen ist dagegen die Er- teilung der Rechtsöffnung nur für die Forderung oder das Pfandrecht, da damit das Betreibungsverfahren weiterhin blockiert bliebe und für dessen Fortsetzung ohnehin noch der ordentliche Prozessweg beschritten werden müsste. Liegt nur für die Forderung oder nur für das Pfandrecht ein Rechtsöffnungstitel vor, ist das Rechtsöffnungsbegehren daher gesamthaft abzuweisen (vgl. PKG 2006 Nr. 15 E. 3b mit Verweis auf Daniel Staehelin, a.a.O., N 165 f. zu Art. 82 SchKG; ebenso Peter Stücheli, a.a.O., S. 208 f.). Mit Blick auf diese Rechtslage ist ein nicht spezi- fiziertes Rechtsöffnungsbegehren immer als auf die Forderung und das Pfand-

Seite 12 — 18 recht gerichtet zu verstehen. Dementsprechend kann auch das Gericht den Rechtsvorschlag bezüglich Forderung und Pfandrecht ohne weitere Spezifizierung im Dispositiv beseitigen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 166a zu Art. 82 SchKG). Um diesbezügliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich allerdings, im Dispositiv jeweils die Rechtsöffnung so- wohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu erteilen. b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen. Diese ist zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kann der Gläubiger für die betriebene Forderung einen vollstreck- baren Gerichtsentscheid vorlegen, sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Ab- wehr demzufolge eng beschränkt. Insbesondere kann der definitive Rechtsöff- nungstitel nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Gelingt ihm das nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wodurch die Wirkungen des Rechts- vorschlages endgültig beseitigt werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 80 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede voll- streckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kom- mentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 42 zu Art. 80 SchKG). c) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöff- nung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine schriftli- che, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder ohne weite- res bestimmbaren Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem ge- nau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 328). Liegt eine taugliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, so vermag der Schuldner der drohenden Rechtsöffnung nur dann zu entgehen, wenn er sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss somit der

Seite 13 — 18 Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG). Während der Gläubiger aber die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Als Einwendung kann der Schuldner auch glaubhaft machen, dass die anerkannte Forderung effektiv nicht besteht. Der Schuldner kann somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis erheben (Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 82 SchKG). d) Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozessweg gegen den Gläubiger die Aberkennungsklage erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Klage, welche auf die rechtskräftige Feststel- lung des Nichtbestandes der in Betreibung gesetzten Forderung gerichtet ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 83 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung kann deshalb grundsätzlich nur aufgrund privatrechtlicher, nie aufgrund öffentlich- rechtlicher Ansprüche erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn letztere unter- schriftlich oder in öffentlicher Urkunde anerkannt sind. Entscheidend ist, ob eine aus dem öffentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden muss. Kann sie auf dem Verwal- tungsweg geltend gemacht werden, so bildet der Verwaltungsentscheid einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage ist ausgeschlossen. Einzig dort, wo die Verwaltung nicht durch hoheitliche Verfügung handeln kann, sondern zur Gel- tendmachung ihrer Ansprüche ein kantonales Verwaltungsgericht anrufen muss, ist eine provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 56 zu Art. 82 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). Nachdem das Kantonsgericht von Graubün- den in dieser Frage anfänglich noch eine andere Auffassung vertreten hat (PKG 1990 Nr. 31), hat es sich im Jahre 2006 der herrschenden Lehre angeschlossen und seine frühere Praxis aufgegeben (PKG 2006 Nr. 7 E. 3.b.bb.). Daran wurde seither festgehalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 2006 23 vom 21. Juni 2006 E. 5 und zuletzt Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer KSK 14 54 vom 9. Dezember 2014 E. 4d). 4.a) Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sowohl hinsichtlich der in

Seite 14 — 18 Betreibung gesetzten Forderung als auch in Bezug auf das Pfandrecht. Dabei wird  was die Schuldanerkennung für die Forderung anbelangt  aufgrund der Aus- führungen in der Beschwerde nicht vollends klar, ob einzig deren Formgültigkeit bestritten wird (so soll die unterbliebene öffentliche Beurkundung des durch die Grundpfandverschreibung gesicherten Forderungsbetrages nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Nichtigkeitsgrund darstellen) oder ob deren Titelqualität als solche verneint wird. Insofern erweist sich die Beschwerdebegründung als mangelhaft. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels als Rechtsfrage indessen von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend hat die Vorderrich- terin zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung vom 31. März 2015 eingereicht hätte, worin die Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann (unterschriftlich) anerkannt hätten, der Beschwerdegegnerin per 24. März 2015 den Betrag von CHF 144‘182.65 zuzüglich Zinsen und Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu schulden. Ob es sich dabei um eine privatrechtliche Forderung handelt, was grundsätzlich Voraussetzung für das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bildet, hat die Vorderrich- terin jedoch nicht geprüft, obwohl sich diese Frage bei Forderungen einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft geradezu aufdrängt. Dies gilt umso mehr, als die Be- schwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch selber vorbrachte, dass die Schulden der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes meist im Zusammen- hang mit dem Grundeigentum auf dem Gebiet der Y._____ bzw. mit Steuerforde- rungen sowie anderen öffentlichen Abgaben im Zusammenhang mit diesem Grun- deigentum stünden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin explizit auf die der Vereinbarung vom 31. März 2015 beigefügte Auflistung, aus welcher die Zusam- mensetzung der anerkannten Forderung hervorgeht (vgl. Vorinstanz act. KB 5). Dieser Auflistung zufolge handelt es sich bei der anerkannten Forderung um das Total einer Vielzahl von Einzelforderungen, wobei als Forderungsgrund nebst ei- nem Grundeigentümerbeitrag von CHF 20‘839.70 hauptsächlich Steuern, An- schlussgebühren für Wasser und Abwasser sowie weitere Rechnungen für Was- ser und Elektrizität aufgeführt sind. Demzufolge handelt es sich durchwegs um öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche von der Gemeinde durch Verfügung fest- gesetzt und im Streitfall auf dem Verwaltungsweg überprüft werden. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist daher aufgrund der Natur der betriebenen Forderung ausgeschlossen, so dass deren Anerkennung entgegen der vorinstanz- lichen Auffassung auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben, soweit damit die provisorische Rechtsöffnung für die be- triebene Forderung erteilt wird.

Seite 15 — 18 b) Grundsätzlich möglich wäre für die in Betreibung gesetzte öffentlich- rechtliche Forderung (bzw. für die ihr zugrunde liegenden Einzelforderungen) eine definitive Rechtsöffnung. Hätte die Beschwerdegegnerin für diese Forderungen die hierzu erforderlichen Titel vorgelegt, wäre ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, auch wenn sie nur die provisorische Rechtsöffnung beantragt hat. Mit Be- zug auf die Art der Rechtsöffnung findet der Grundsatz der Bindung an die Begeh- ren der Parteien nämlich keine Anwendung. Der Richter kann ungeachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages un- ter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung  oder das Umgekehrte  bewilligen; das SchKG sieht vor, dass insoweit die Offizialmaxime gilt. Dies hat zur Folge, dass gegebenenfalls selbst die Beschwerdeinstanz statt der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilen kann, auch wenn die Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung nur vom Schuldner angefochten wurde. Das Verbot einer Änderung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei (sog. reformatio in peius) gilt im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 372 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen sowie Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 14 51 vom 23. Oktober 2014 E. 1). Voraussetzung für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ist allerdings, dass der Gläubiger die entsprechenden Titel vorgelegt hat. Vorliegend hat die Be- schwerdegegnerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren  abgesehen von drei wei- teren Schreiben an die Beschwerdeführerin und deren Ehemann  einzig die mit den Eheleuten X.A._____ geschlossenen Vereinbarungen eingereicht. Eine aus- serhalb eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossene Vereinbarung zwischen einem Gemeinwesen und einer Privatperson ist weder ein vollstreckbarer gericht- licher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG noch ein gerichtliches Ent- scheidsurrogat nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und taugt somit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel. Andere Urkunden, welchen diese Eigenschaft zukäme, wie namentlich die Steuerveranlagungen oder die Beitragsverfügungen, finden sich nicht bei den Akten. Deren Nachreichung ist im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO), weshalb es der Beschwerdegegnerin auch nicht helfen würde, wenn ihr zur Frage der für öffentlich-rechtliche Forderungen zulässigen Art der Rechtsöffnung noch das rechtliche Gehör gewährt würde. Dementsprechend fehlt es an den für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung erforderlichen Titeln, womit der Beschwerdeinstanz ein dahingehender reformatorischer Ent- scheid verwehrt ist. Aber auch eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage. Im summarischen Verfahren und damit auch im Rechtsöffnungsverfahren tritt die Novenschranke grundsätzlich nach Ab- schluss des einfachen Schriftenwechsels ein (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula

Seite 16 — 18 Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 19 zu Art. 257 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 25 zu Art. 229 ZPO). Der Gläubiger hat daher den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, bereits mit seinem Gesuch vorzulegen (sog. Präsentationspflicht). Dem Rechtsöff- nungsrichter ist es gestützt auf Art. 56 ZPO zwar erlaubt, den Gesuchsteller auf das Fehlen jener Unterlagen hinzuweisen, die der Amtsprüfung unterliegen. Eine Verpflichtung, den Gläubiger darüber zu informieren, dass die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht für die Erteilung der Rechtsöffnung ausreichen, besteht hingegen nicht. Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen soll na- mentlich dann eingeräumt werden, wenn deren Einreichung aus einem erkennba- ren Versehen unterblieben ist. Im Übrigen soll vom gerichtlichen Fragerecht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 51 f. zu Art. 84 SchKG). Diese Strenge rechtfertigt sich einerseits aufgrund der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als auf eine rasche Entscheidung gerichtetes Summar- verfahren, anderseits aber auch mit Blick darauf, dass ein abweisender Rechtsöff- nungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Gläubiger demzu- folge ohne weiteres ein neues Rechtsöffnungsgesuch stellen kann. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst in derselben Betreibung möglich (BGE 140 III 456 E. 2.5). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits ihre Be- treibung ausschliesslich auf die mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ver- einbarung gestützt und anschliessend auch ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die- ser Grundlage formuliert. Damit liegt keine Konstellation vor, welche eine gerichtli- che Hilfestellung im Sinne von Art. 56 ZPO gebieten würde. Eine nachträgliche Urkundeneinlage wäre daher auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr zulässig, weshalb die Vorinstanz wiederum nur das Fehlen der erforderlichen Titel für eine definitive Rechtsöffnung feststellen könnte. c) Steht fest, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung weder provisori- sche noch definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, kann dahingestellt blei- ben, wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Titel für das Grundpfandrecht verhält. Selbst wenn sich die diesbezüglichen Einwände der Be- schwerdeführerin als unbegründet herausstellen sollten und für das Pfandrecht mit dem ins Recht gelegten Nachtrag zur Grundpfandverschreibung ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorläge, würde dies nichts daran ändern, dass das Rechtsöff- nungsgesuch insgesamt abgewiesen werden muss (vgl. oben E. 3a).

Seite 17 — 18 d) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden kann und die Be- schwerde folglich gutzuheissen ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenom- men, beim Bezirksgericht Landquart gestützt auf bereits vorhandene oder erst noch zu erwirkende definitive Rechtsöffnungstitel ein neues Rechtsöffnungsbe- gehren zu stellen. 5.a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vorliegend die Kos- ten beider Instanzen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese trägt daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, deren Höhe von keiner Seite beanstandet wurde. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 750.00 festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 750.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Angesichts des geringen Aufwands, der der Beschwerdeführerin entstan- den ist, sowie der Tatsache, dass sie nicht anwaltlich vertreten ist, wird im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 18 — 18 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Landquart aufgehoben und das Rechtsöff- nungsbegehren der Y._____ abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 600.-- ge- hen zu Lasten der Y._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet und die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 750.00 direkt zu ersetzen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 79

25. Mai 2016 (Mit Urteil 5A_473/2016 vom 15. November 2016 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Züger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 13. Oktober 2015, mitgeteilt am 24. November 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Hartbert- strasse 1, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. In einer von der Y._____ mit Begehren vom 08. Juli 2015 gegen X._____ angestrengten Betreibung auf Grundpfandverwertung stellte das Betreibungsamt Landquart am 20. Juli 2015 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungs- befehl über einen Forderungsbetrag von CHF 144'182.65 nebst 4% Zins seit 24. März 2015 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde darin die Schuldanerkennung/Abzahlungsvereinbarung vom 24. März 2015 genannt, während als Pfandgegenstand die Liegenschaft Nr. _____ in der Y._____ ange- geben wurde. B. Der Zahlungsbefehl wurde am 21. August 2015 an A._____, dem Ehemann von X._____, zugestellt, woraufhin letztere am 30. August 2015 ohne weitere Be- gründung Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Gesuch vom 17. September 2015 gelangte die Politische Y._____ an das Bezirksgericht Landquart und stellte folgende Begehren: "1. Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Landquart für einen Betrag von Fr. 144'182.65 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ sei für den Betrag von Fr. 144'182.65 zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegne- rin." Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass X._____ und deren Ehemann der Y._____ unter diversen Titeln, meist in Zusammenhang mit dem Grundeigentum auf dem Gebiet der Y._____ bzw. mit diesbezüglichen Steuerfor- derungen und anderen öffentlichen Abgaben, Geld schulden würden. Am 23. Sep- tember 2014 hätten die Eheleute X.A._____ eine Schuldanerkennung mit Abzah- lungsverpflichtung unterzeichnet, wobei zur Sicherung der aufgelaufenen Schuld auf der Liegenschaft Nr. _____ in der Y._____ mit separatem Pfandvertrag vom

06. Oktober 2014 eine Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.00 errichtet bzw. erneuert worden sei. Nachdem die Schuldner ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen seien, sei am 31. März 2015 bzw. am 10. April 2015 eine ergän- zende Vereinbarung abgeschlossen worden, worin X._____ und A._____  bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Ratenstopps bis zum Verkauf der Liegenschaft, der bis spätestens am 30. Juni 2015 erfolgen sollte  unterschriftlich anerkannt hätten, der Y._____ per 24. März 2015 unter solidarischer Haftbarkeit einen Be- trag von CHF 144'182.65 zuzüglich Zinsen und Kosten zu schulden. Der Vereinba-

Seite 3 — 18 rung sei eine detaillierte Auflistung beigefügt worden, in welcher die Zusammen- setzung dieser Forderung klargestellt worden sei. Obwohl gegen diese Vereinba- rung nie Einwände erhoben worden seien, seien keine Zahlungen geleistet wor- den und die Frist vom 30. Juni 2015 sei abgelaufen, ohne dass ein Verkauf zu- stande gekommen sei. Aufgrund dessen sei am 08. Juli 2015 die Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden. Grundpfandgesicherte Forderungen seien gemäss Art. 51 SchKG am Ort der gelegenen Sache durchzusetzen. Für die Forderung bestehe eine Schuldanerkennung und der Verzugszinssatz von 4% ergebe sich ebenfalls aus der Schuldanerkennung. Dem Gesuch beigelegt waren nebst dem Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2015 so- wohl die Vereinbarung vom 23. September 2014 als auch jene vom 31. März bzw.

10. April 2015 sowie der am 06. Oktober 2014 beurkundete und mit einer Eintra- gungsbescheinigung des Grundbuchamtes Landquart versehene Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung vom 22. Juni/06. Juli 2010 auf der im Eigentum von X._____ stehenden Liegenschaft Nr. _____, Grundbuch O.1____. D. Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde X._____ vom Bezirksgericht Landquart aufgefordert, bis zum 05. Oktober 2015 zum Rechtsöffnungsgesuch der Y._____ Stellung zu nehmen, wobei ihr auch angezeigt wurde, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Von der Möglich- keit zur Stellungnahme machte X._____ in der Folge keinen Gebrauch. E. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015, begründet mitgeteilt am 24. Oktober (recte: November) 2015, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Es wird der gesuchstellenden Partei provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. _____ (Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 20. Juli 2015) für CHF 144'182.65 erteilt. 2. Die Gerichtskosten (Entscheid und Begründung) betragen CHF 600.00. Die Gerichtskosten werden der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Sie sind gegenüber der Gerichtskasse getilgt. Es wird der gesuchstellenden Partei im Umfang der von ihr bezahlten Gerichtskosten ein Regressrecht auf die gesuchsgegnerische Partei erteilt. 3. Das Gesuch um Parteientschädigung der gesuchstellenden Partei wird abgewiesen.

Seite 4 — 18 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Im Entscheid wurde begründend ausgeführt, dass die Vereinbarung vom 31. März 2015 eine schriftliche Schuldanerkennung von X._____ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sei. Zudem liege der von den Eheleuten X.A._____ unterzeichnete Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.00, welche der Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Schulden der Eheleute X.A._____ gegenüber der Y._____ diene, im Recht. Sodann erteile der Richter die provisori- sche Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache. X._____ habe keine Stel- lungnahme eingereicht und somit auch keine entsprechenden Einwendungen ge- macht. Demzufolge sei der Y._____ die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 07. Dezember 2015 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbe- gehren stellte: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart in der betreffenden An- gelegenheit sei aufzuheben. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung bestritt sie einerseits, dass die Vereinbarung vom 31. März 2015 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Zum an- dern machte sie geltend, dass der Nachtrag zur Kapital-Grundpfandverschreibung nicht zulässig sei, weil künftige Forderungen der Gemeinde darin gar nicht genau bestimmbar seien. Zudem sei auch die eingereichte Schuldanerkennung nichtig, da sie  wenn der Betrag von CHF 144'182.65 mit der erwähnten Kapital- Grundpfandverschreibung hätte gesichert werden sollen  zu ihrer Gültigkeit zu- sätzlich öffentlich beurkundet, notariell beglaubigt und die Schuld über CHF 144'182.65 ebenfalls im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Ferner hielt sie fest, dass A._____ als Solidarschuldner wegen der Kapital- Grundpfandverschreibung, welche die Schulden beider Ehegatten sichern soll, auch hätte betrieben werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Grundpfandverwertung des Pfandes von A._____ gar nicht verlangt werden. Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart sei deshalb infolge Nichtigkeit aufzuhe- ben. G. Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte X._____ mit Verfügung vom 09. Dezember 2015 auf, dem Kantonsgericht bis am

Seite 5 — 18

21. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu überweisen, wel- cher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2015 liess die Politische Y._____folgende Anträge stellen: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zzgl. 8% MWST zulasten der Beschwerdeführerin.“ Zur Begründung brachte die Y._____ im Wesentlichen vor, dass X._____ im vor- instanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben habe, so dass sie die Vorbringen der Y._____ in ihren Rechtsöff- nungsgesuch nicht bestritten und somit anerkannt habe. Ihre erst vor der Be- schwerdeinstanz erhobenen Einwendungen könnten nicht mehr gehört werden. Die Beschwerdeführerin mache keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend, sondern bestreite die Gültigkeit der ins Recht gelegten Schuld- anerkennungsurkunden und beanstande dabei den materiell-rechtlichen Bestand der Forderungen in den genannten Urkunden, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden könne. Auch die Beschwerdeinstanz dürfe keine über Art. 82 Abs. 2 SchKG hinausgehende materielle Überprüfung der Forderungen vor- nehmen. Dazu habe die Beschwerdeführerin den Aberkennungsprozess zu führen. Aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Rechtsverletzungen begangen haben sollte. Da kein zulässiger Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO vorliege, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe-

Seite 6 — 18 treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 13. Ok- tober 2015 und wurde den Parteien am 24. November 2015 mit schriftlicher Be- gründung mitgeteilt. Dem Sendungsverfolgungs-Auszug der Post lässt sich ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin den begründeten Entscheid am 27. No- vember 2015 entgegennahm. Die Beschwerde vom 07. Dezember 2015 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus- drücklich einen der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe angerufen und sie auch nicht angegeben hat, welche Rechtsnormen im Einzelnen von der Vor- instanz unrichtig angewandt worden sein sollen, kann ihr entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht schaden, zumal bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung gestellt werden (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO). Insofern reicht es aus, wenn in der Beschwerde zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO darstellt, ist nicht mehr eine Frage des Eintretens, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die For- mulierung der Beschwerdeanträge. Grundsätzlich sind mit der Beschwerde zwar konkrete Rechtsbegehren zu stellen, aus denen nicht nur hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern auch, ob ein Entscheid in der Sache oder die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 321; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 f. zu Art. 321). Wenn sich aller-

Seite 7 — 18 dings der Begründung der Beschwerde ohne weiteres entnehmen lässt, in wel- chem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, wäre es über- spitzt formalistisch, wegen des unvollständig formulierten Rechtsbegehrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt. Aus der Begrün- dung ihrer Beschwerde geht aber zweifelsfrei hervor, dass sie eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und mithin einen reformatorischen Entscheid der Be- schwerdeinstanz anstrebt. Den formellen Anforderungen an die Beschwerde ist damit Genüge getan. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Be- schwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gege- ben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). b/aa) Wie bereits dargelegt, gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Be- gründungs- bzw. Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Durch das Erfordernis, die geltend gemachte Rechtsverletzung in der Beschwerde zu begründen, erfährt der in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen eine gewisse Abschwächung. So beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz an sich auf jene Punkte, die nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei man- gelhaft sind und bezüglich deren eine hinreichende Begründung vorliegt. Diese Einschränkung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen geht indes-

Seite 8 — 18 sen nicht so weit, dass das Gericht an den Inhalt der Begründung gebunden wäre. Erweist sich letztere als falsch, kann das Rechtsmittel im aufgeworfenen Punkt vielmehr auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutgeheissen wer- den (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 39 ff. zu Art. 57 ZPO). Leidet der angefochtene Entscheid sodann an einem offenkundigen (schweren) Mangel, hindert eine fehlende oder ungenügende Begründung die Beschwerdein- stanz nicht daran, dagegen von Amtes wegen einzuschreiten (vgl. Martin H. Ster- chi, a.a.O., N 23 zu Art. 321 ZPO). bb) Was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Richter die Frage, ob die vorgelegten Urkunden einen gülti- gen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der ZPO, welche für das Rechtsöffnungsverfahren anders als das frühere bündnerische Recht keine Ausnahme vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) mehr vorsieht (vgl. Art. 255 ZPO sowie BGE 141 I 97 E. 6), nichts geändert. Die Pflicht, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, resultiert nämlich nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4.). Als Rechtsfrage war nach der lang- jährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden denn auch noch im Be- schwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungsti- tel vorliegt, wobei das Fehlen eines solchen zur Verweigerung der Rechtsöffnung führte, selbst wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Män- gel berufen hat (vgl. PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Diese Praxis hat die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer unter der Herrschaft der eidgenössischen ZPO  je- denfalls für offenkundige Mängel  fortgeführt (vgl. zum Ganzen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 4 vom 5. Juni 2015 E. 2b mit weiteren Hinweisen). c/aa) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein

Seite 9 — 18 umfassendes Novenverbot, und zwar nicht nur bei Verfahren, welche der Ver- handlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Beru- fung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Ent- scheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). bb) Aufgrund des Novenverbots ist es einer beklagten Partei, die sich am erst- instanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, verwehrt, mit der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. An der Befugnis, einen zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheid mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel anzufechten, ändert die Säumnis vor erster Instanz hingegen nichts. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht grundsätzlich auf die infolge Säum- nis unbestritten gebliebenen Tatsachen abstellen darf (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 10 ff. zu Art. 223 ZPO und N 15 ff. zu Art. 234 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 ff. zu Art. 223 ZPO und N 18 ff. zu Art. 234 ZPO). Dies gilt in einem summarischen Verfahren sinngemäss (vgl. Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 22 f. zu Art. 252 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 und 19 zu Art. 253 ZPO). Mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel kann in der Folge auch die säumige Partei eine Überprüfung des Entscheides verlangen und  im Falle einer Beschwerde  namentlich geltend machen, dass die erste Instanz die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt bzw. die vorgelegten Beweis- mittel willkürlich gewürdigt hat oder sie aus den festgestellten Tatsachen die fal- schen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Soweit zu diesem Zweck gestützt auf die bestehende Tatsachengrundlage neue rechtliche Argumente vorgebracht werden, fallen diese nicht unter das Novenverbot. Nur wenn sich die neuen rechtlichen Ar-

Seite 10 — 18 gumente ganz oder teilweise auf bisher nicht behauptete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 zu Art. 57 ZPO). Dem Novenverbot nicht entgegen steht sodann der Umstand, dass die säumige Partei mit der Beschwerde erstmals eine Abweisung der Klage bzw. des Gesu- ches beantragt, zumal als neue Anträge im Sinne von Art. 326 ZPO vor allem Kla- geänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen der vor Vorin- stanz gestellten Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen sind (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 2 zu Art. 326). cc) Bezogen auf das Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass dem Schuldner trotz unterlassener Teilnahme am erstinstanzli- chen Verfahren die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung offensteht und er dabei sämtliche Einwände rechtlicher Natur vorbringen kann, welche sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Tatsachenmaterial erge- ben. So kann er namentlich das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels be- streiten und die Beschwerdeinstanz muss  sollte sich der Einwand als begründet erweisen  eine solche Beschwerde gutheissen, obwohl der entsprechende Ein- wand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 84 SchKG). Fehl geht sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass im Rechtsöffnungsverfahren materiell-rechtliche Einwände gegen den Inhalt von Schuldanerkennungen bzw. gegen den Bestand der daraus hervorgehenden Forderungen generell ausgeschlossen wären und folglich auch im Beschwerde- verfahren nicht geprüft werden könnten. Zwar ist es zutreffend, dass der Rechtsöffnungsrichter einzig zu entscheiden hat, ob ein Rechtsöffnungstitel vor- liegt, der die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag, während er über die Frage, ob der betriebene Anspruch tatsächlich besteht, nicht befinden kann. Er würdigt mit ande- ren Worten nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunden und an- erkennt gegebenenfalls deren Vollstreckbarkeit, fällt indessen keinen materiell rechtskräftigen Entscheid über den Bestand der betreffenden Forderung. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in einem Rechtsöff- nungsverfahren keine materiell-rechtlichen Fragen geprüft werden dürfen. Viel- mehr müssen alle Fragen formeller, materieller und tatsächlicher Art beantwortet werden, soweit dies notwendig ist, um über die Rechtsöffnung zu entscheiden. Stützt sich der Gläubiger auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, stehen dem Schuldner gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG sämtliche Ein-

Seite 11 — 18 wendungen und Einreden offen, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 84 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Dementsprechend kann der Schuldner nicht bloss die Tauglichkeit der eingereichten Urkunden als Schuldanerkennung, son- dern auch den Bestand der Forderung bestreiten. Diese Möglichkeit steht einem vor erster Instanz säumigen Schuldner sodann auch noch im Beschwerdeverfah- ren offen, soweit er sich dabei auf die vor erster Instanz bestehende Tatsachen- grundlage stützt. Wird  wie dies vorliegend auch die Beschwerdeführerin getan hat  mit der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ausgegangen bzw. die vorgelegten Vereinbarungen seien nichtig, handelt es sich dabei um zulässige Vorbringen, auch wenn sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 86 zu Art. 82 SchKG). Was eine allfällige Nichtig- keit der Schuldanerkennung anbelangt, bleibt zu ergänzen, dass eine solche auch von Amtes wegen, ohne dass es einer entsprechenden Behauptung des Schuld- ners bedürfte, zu berücksichtigen wäre, wenn sie sich aus den vom Gläubiger vor- gelegten Urkunden selber ergibt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 48 zu Art. 82 SchKG). 3.a) Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvorschlag erhoben, kann er nach den gewöhnlichen Regeln grundsätzlich durch Rechtsöffnung besei- tigt werden, und zwar unbesehen davon, ob die Forderung, das Pfandrecht oder beides bestritten ist. Letzteres wird gemäss Art. 85 der Verordnung des Bundes- gerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.24) vermu- tet, wenn im Rechtsvorschlag nichts anderes angegeben ist. Für eine Fortsetzung der Betreibung muss der Gläubiger in diesem Fall den Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigen lassen. Dazu muss er wie- derum sowohl einen Titel für die Forderung als auch einen Titel für das Pfandrecht vorlegen können. Denkbar ist, dass in einem Fall die definitive und im anderen Fall die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. Ausgeschlossen ist dagegen die Er- teilung der Rechtsöffnung nur für die Forderung oder das Pfandrecht, da damit das Betreibungsverfahren weiterhin blockiert bliebe und für dessen Fortsetzung ohnehin noch der ordentliche Prozessweg beschritten werden müsste. Liegt nur für die Forderung oder nur für das Pfandrecht ein Rechtsöffnungstitel vor, ist das Rechtsöffnungsbegehren daher gesamthaft abzuweisen (vgl. PKG 2006 Nr. 15 E. 3b mit Verweis auf Daniel Staehelin, a.a.O., N 165 f. zu Art. 82 SchKG; ebenso Peter Stücheli, a.a.O., S. 208 f.). Mit Blick auf diese Rechtslage ist ein nicht spezi- fiziertes Rechtsöffnungsbegehren immer als auf die Forderung und das Pfand-

Seite 12 — 18 recht gerichtet zu verstehen. Dementsprechend kann auch das Gericht den Rechtsvorschlag bezüglich Forderung und Pfandrecht ohne weitere Spezifizierung im Dispositiv beseitigen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 166a zu Art. 82 SchKG). Um diesbezügliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich allerdings, im Dispositiv jeweils die Rechtsöffnung so- wohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu erteilen. b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen. Diese ist zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kann der Gläubiger für die betriebene Forderung einen vollstreck- baren Gerichtsentscheid vorlegen, sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Ab- wehr demzufolge eng beschränkt. Insbesondere kann der definitive Rechtsöff- nungstitel nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Gelingt ihm das nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wodurch die Wirkungen des Rechts- vorschlages endgültig beseitigt werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 80 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede voll- streckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kom- mentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 42 zu Art. 80 SchKG). c) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöff- nung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine schriftli- che, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder ohne weite- res bestimmbaren Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem ge- nau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 328). Liegt eine taugliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, so vermag der Schuldner der drohenden Rechtsöffnung nur dann zu entgehen, wenn er sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss somit der

Seite 13 — 18 Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG). Während der Gläubiger aber die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Als Einwendung kann der Schuldner auch glaubhaft machen, dass die anerkannte Forderung effektiv nicht besteht. Der Schuldner kann somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis erheben (Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 82 SchKG). d) Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozessweg gegen den Gläubiger die Aberkennungsklage erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Klage, welche auf die rechtskräftige Feststel- lung des Nichtbestandes der in Betreibung gesetzten Forderung gerichtet ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 83 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung kann deshalb grundsätzlich nur aufgrund privatrechtlicher, nie aufgrund öffentlich- rechtlicher Ansprüche erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn letztere unter- schriftlich oder in öffentlicher Urkunde anerkannt sind. Entscheidend ist, ob eine aus dem öffentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden muss. Kann sie auf dem Verwal- tungsweg geltend gemacht werden, so bildet der Verwaltungsentscheid einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage ist ausgeschlossen. Einzig dort, wo die Verwaltung nicht durch hoheitliche Verfügung handeln kann, sondern zur Gel- tendmachung ihrer Ansprüche ein kantonales Verwaltungsgericht anrufen muss, ist eine provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 56 zu Art. 82 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). Nachdem das Kantonsgericht von Graubün- den in dieser Frage anfänglich noch eine andere Auffassung vertreten hat (PKG 1990 Nr. 31), hat es sich im Jahre 2006 der herrschenden Lehre angeschlossen und seine frühere Praxis aufgegeben (PKG 2006 Nr. 7 E. 3.b.bb.). Daran wurde seither festgehalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 2006 23 vom 21. Juni 2006 E. 5 und zuletzt Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer KSK 14 54 vom 9. Dezember 2014 E. 4d). 4.a) Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sowohl hinsichtlich der in

Seite 14 — 18 Betreibung gesetzten Forderung als auch in Bezug auf das Pfandrecht. Dabei wird  was die Schuldanerkennung für die Forderung anbelangt  aufgrund der Aus- führungen in der Beschwerde nicht vollends klar, ob einzig deren Formgültigkeit bestritten wird (so soll die unterbliebene öffentliche Beurkundung des durch die Grundpfandverschreibung gesicherten Forderungsbetrages nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Nichtigkeitsgrund darstellen) oder ob deren Titelqualität als solche verneint wird. Insofern erweist sich die Beschwerdebegründung als mangelhaft. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels als Rechtsfrage indessen von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend hat die Vorderrich- terin zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung vom 31. März 2015 eingereicht hätte, worin die Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann (unterschriftlich) anerkannt hätten, der Beschwerdegegnerin per 24. März 2015 den Betrag von CHF 144‘182.65 zuzüglich Zinsen und Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu schulden. Ob es sich dabei um eine privatrechtliche Forderung handelt, was grundsätzlich Voraussetzung für das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bildet, hat die Vorderrich- terin jedoch nicht geprüft, obwohl sich diese Frage bei Forderungen einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft geradezu aufdrängt. Dies gilt umso mehr, als die Be- schwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch selber vorbrachte, dass die Schulden der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes meist im Zusammen- hang mit dem Grundeigentum auf dem Gebiet der Y._____ bzw. mit Steuerforde- rungen sowie anderen öffentlichen Abgaben im Zusammenhang mit diesem Grun- deigentum stünden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin explizit auf die der Vereinbarung vom 31. März 2015 beigefügte Auflistung, aus welcher die Zusam- mensetzung der anerkannten Forderung hervorgeht (vgl. Vorinstanz act. KB 5). Dieser Auflistung zufolge handelt es sich bei der anerkannten Forderung um das Total einer Vielzahl von Einzelforderungen, wobei als Forderungsgrund nebst ei- nem Grundeigentümerbeitrag von CHF 20‘839.70 hauptsächlich Steuern, An- schlussgebühren für Wasser und Abwasser sowie weitere Rechnungen für Was- ser und Elektrizität aufgeführt sind. Demzufolge handelt es sich durchwegs um öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche von der Gemeinde durch Verfügung fest- gesetzt und im Streitfall auf dem Verwaltungsweg überprüft werden. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist daher aufgrund der Natur der betriebenen Forderung ausgeschlossen, so dass deren Anerkennung entgegen der vorinstanz- lichen Auffassung auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben, soweit damit die provisorische Rechtsöffnung für die be- triebene Forderung erteilt wird.

Seite 15 — 18 b) Grundsätzlich möglich wäre für die in Betreibung gesetzte öffentlich- rechtliche Forderung (bzw. für die ihr zugrunde liegenden Einzelforderungen) eine definitive Rechtsöffnung. Hätte die Beschwerdegegnerin für diese Forderungen die hierzu erforderlichen Titel vorgelegt, wäre ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, auch wenn sie nur die provisorische Rechtsöffnung beantragt hat. Mit Be- zug auf die Art der Rechtsöffnung findet der Grundsatz der Bindung an die Begeh- ren der Parteien nämlich keine Anwendung. Der Richter kann ungeachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages un- ter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung  oder das Umgekehrte  bewilligen; das SchKG sieht vor, dass insoweit die Offizialmaxime gilt. Dies hat zur Folge, dass gegebenenfalls selbst die Beschwerdeinstanz statt der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilen kann, auch wenn die Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung nur vom Schuldner angefochten wurde. Das Verbot einer Änderung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei (sog. reformatio in peius) gilt im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 372 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen sowie Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 14 51 vom 23. Oktober 2014 E. 1). Voraussetzung für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ist allerdings, dass der Gläubiger die entsprechenden Titel vorgelegt hat. Vorliegend hat die Be- schwerdegegnerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren  abgesehen von drei wei- teren Schreiben an die Beschwerdeführerin und deren Ehemann  einzig die mit den Eheleuten X.A._____ geschlossenen Vereinbarungen eingereicht. Eine aus- serhalb eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossene Vereinbarung zwischen einem Gemeinwesen und einer Privatperson ist weder ein vollstreckbarer gericht- licher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG noch ein gerichtliches Ent- scheidsurrogat nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und taugt somit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel. Andere Urkunden, welchen diese Eigenschaft zukäme, wie namentlich die Steuerveranlagungen oder die Beitragsverfügungen, finden sich nicht bei den Akten. Deren Nachreichung ist im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO), weshalb es der Beschwerdegegnerin auch nicht helfen würde, wenn ihr zur Frage der für öffentlich-rechtliche Forderungen zulässigen Art der Rechtsöffnung noch das rechtliche Gehör gewährt würde. Dementsprechend fehlt es an den für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung erforderlichen Titeln, womit der Beschwerdeinstanz ein dahingehender reformatorischer Ent- scheid verwehrt ist. Aber auch eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage. Im summarischen Verfahren und damit auch im Rechtsöffnungsverfahren tritt die Novenschranke grundsätzlich nach Ab- schluss des einfachen Schriftenwechsels ein (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula

Seite 16 — 18 Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 19 zu Art. 257 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 25 zu Art. 229 ZPO). Der Gläubiger hat daher den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, bereits mit seinem Gesuch vorzulegen (sog. Präsentationspflicht). Dem Rechtsöff- nungsrichter ist es gestützt auf Art. 56 ZPO zwar erlaubt, den Gesuchsteller auf das Fehlen jener Unterlagen hinzuweisen, die der Amtsprüfung unterliegen. Eine Verpflichtung, den Gläubiger darüber zu informieren, dass die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht für die Erteilung der Rechtsöffnung ausreichen, besteht hingegen nicht. Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen soll na- mentlich dann eingeräumt werden, wenn deren Einreichung aus einem erkennba- ren Versehen unterblieben ist. Im Übrigen soll vom gerichtlichen Fragerecht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 51 f. zu Art. 84 SchKG). Diese Strenge rechtfertigt sich einerseits aufgrund der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als auf eine rasche Entscheidung gerichtetes Summar- verfahren, anderseits aber auch mit Blick darauf, dass ein abweisender Rechtsöff- nungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Gläubiger demzu- folge ohne weiteres ein neues Rechtsöffnungsgesuch stellen kann. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst in derselben Betreibung möglich (BGE 140 III 456 E. 2.5). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits ihre Be- treibung ausschliesslich auf die mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ver- einbarung gestützt und anschliessend auch ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die- ser Grundlage formuliert. Damit liegt keine Konstellation vor, welche eine gerichtli- che Hilfestellung im Sinne von Art. 56 ZPO gebieten würde. Eine nachträgliche Urkundeneinlage wäre daher auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr zulässig, weshalb die Vorinstanz wiederum nur das Fehlen der erforderlichen Titel für eine definitive Rechtsöffnung feststellen könnte. c) Steht fest, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung weder provisori- sche noch definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, kann dahingestellt blei- ben, wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Titel für das Grundpfandrecht verhält. Selbst wenn sich die diesbezüglichen Einwände der Be- schwerdeführerin als unbegründet herausstellen sollten und für das Pfandrecht mit dem ins Recht gelegten Nachtrag zur Grundpfandverschreibung ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorläge, würde dies nichts daran ändern, dass das Rechtsöff- nungsgesuch insgesamt abgewiesen werden muss (vgl. oben E. 3a).

Seite 17 — 18 d) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden kann und die Be- schwerde folglich gutzuheissen ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenom- men, beim Bezirksgericht Landquart gestützt auf bereits vorhandene oder erst noch zu erwirkende definitive Rechtsöffnungstitel ein neues Rechtsöffnungsbe- gehren zu stellen. 5.a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vorliegend die Kos- ten beider Instanzen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese trägt daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00, deren Höhe von keiner Seite beanstandet wurde. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 750.00 festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 750.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Angesichts des geringen Aufwands, der der Beschwerdeführerin entstan- den ist, sowie der Tatsache, dass sie nicht anwaltlich vertreten ist, wird im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Landquart aufgehoben und das Rechtsöff- nungsbegehren der Y._____ abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 600.-- ge- hen zu Lasten der Y._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet und die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 750.00 direkt zu ersetzen. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: